
Die überarbeitete TRBS 3121 bringt neue Pflichten für Betreiber von Aufzugsanlagen – und erstmals auch ganz konkret für Arbeitgeber, deren Mitarbeitende Aufzüge nutzen.
Was bisher oft als reine Betreiberverantwortung verstanden wurde, betrifft nun mehrere Parteien gleichzeitig: Wer eine Aufzugsanlage betreibt oder Arbeitsplätze in Gebäuden mit Aufzügen bereitstellt, muss jetzt handeln. Denn die TRBS 3121 verschärft die Anforderungen rund um Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Zuständigkeit – mit spürbaren Folgen für die betriebliche Praxis.
Was regelt die TRBS 3121 – und warum ist sie jetzt so relevant?
Die TRBS 3121 („Technische Regel für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen“) konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und beschreibt, wie Aufzüge sicher betrieben und genutzt werden müssen. Ziel ist es, Gefährdungen für Nutzer, Beschäftigte und Dritte wirksam zu vermeiden.
Zentral ist die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung: Für jede Aufzugsanlage muss individuell beurteilt werden, welche Risiken bestehen – beispielsweise bei baulichen Besonderheiten, der Erreichbarkeit im Störungsfall oder der Kommunikation im Aufzug. Diese Beurteilung darf nicht pauschal erfolgen, sondern muss spezifisch und regelmäßig überprüft werden.
Neu ist auch, dass die Verantwortung nicht allein beim technischen Betreiber liegt. Auch Arbeitgeber, die keine Eigentümer sind, aber deren Beschäftigte regelmäßig Aufzüge nutzen, sind gesetzlich verpflichtet, für sichere Nutzungssituationen zu sorgen. Damit rücken nicht nur Hausverwaltungen oder Eigentümer, sondern auch Unternehmen, Behörden und soziale Einrichtungen stärker in den Fokus.
Wer ist verantwortlich – und für was?
Die TRBS 3121 unterscheidet deutlich zwischen dem Betreiber einer Aufzugsanlage und dem Arbeitgeber, dessen Beschäftigte diese nutzen. Beide Rollen tragen eigenständige Verantwortungen, die sich ergänzen, aber nicht ersetzen.
Der Betreiber – meist die Hausverwaltung oder der Eigentümer – ist in erster Linie für den technischen Zustand der Anlage verantwortlich. Dazu gehört, dass die Aufzugsanlage regelmäßig geprüft, gewartet und dokumentiert wird. Herzstück der Betreiberpflichten ist die Gefährdungsbeurteilung, die nicht pauschal, sondern individuell für jede Anlage erstellt und regelmäßig überprüft werden muss. Dabei sind auch besondere bauliche Gegebenheiten oder Schnittstellen zum Gebäude zu berücksichtigen.
Auf der anderen Seite steht der Arbeitgeber. Auch wenn dieser die Aufzugsanlage nicht betreibt, hat er die Pflicht, seine Mitarbeitenden vor Gefährdungen zu schützen – auch bei der Nutzung fremder technischer Einrichtungen. Dazu gehört unter anderem, dass Mitarbeitende wissen, wie sie sich bei Störungen verhalten, was im Notfall zu tun ist und welche besonderen Regelungen im Haus gelten. Diese Verantwortung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und betrifft alle Unternehmen, die Räume in Gebäuden mit Aufzügen nutzen – unabhängig davon, ob ihnen der Aufzug gehört oder nicht.
Gerade diese doppelte Verantwortungsstruktur sorgt in der Praxis oft für Unsicherheit. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass allein der Betreiber zuständig ist – doch das greift zu kurz. Die TRBS 3121 stellt klar, dass beide Seiten aktiv werden müssen.
Warum es wichtig ist, jetzt zu handeln
Die Tragweite einer fehlenden oder unzureichenden Gefährdungsbeurteilung zeigt sich häufig erst im Ernstfall – etwa bei einer technischen Störung oder einem Unfall. In solchen Situationen wird schnell geprüft, ob Zuständigkeiten sauber geregelt wurden, ob Mitarbeitende unterwiesen waren und ob Sicherheitsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentiert sind.
Fehlt diese Grundlage, haften sowohl Betreiber als auch Arbeitgeber – nicht nur im zivilrechtlichen Sinne, sondern unter Umständen auch strafrechtlich. Auch Versicherungen prüfen mittlerweile deutlich genauer, ob gesetzliche Anforderungen wie die TRBS 3121 umgesetzt wurden. Wer untätig bleibt, riskiert daher mehr als nur eine Beanstandung: Es drohen Bußgelder, Regressforderungen oder sogar behördlich angeordnete Stillstände der Anlage.
Wie LiftPLAN360 bei der Umsetzung unterstützt
Die Anforderungen der TRBS 3121 sind klar – doch in der Umsetzung zeigt sich, dass vielen Betreibern und Arbeitgebern die Übersicht über Zuständigkeiten, Fristen und Dokumentationen fehlt. Genau an dieser Stelle unterstützt LiftPLAN360: Als spezialisierter Partner begleiten wir Betreiber, Verwaltungen und Unternehmen bei der praktischen Umsetzung gesetzlicher Vorgaben – strukturiert, nachvollziehbar und auf die jeweilige Aufzugsanlage abgestimmt.
Wir helfen dabei, anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilungen fachgerecht zu erstellen, bestehende Dokumentationen zu prüfen und klare Prozesse für Wartung, Unterweisung und Zuständigkeiten zu etablieren. Auf Wunsch begleiten wir auch den Austausch zwischen Betreiber und Arbeitgeber, um Verantwortlichkeiten transparent zu machen und rechtssicher zu dokumentieren.
LiftPLAN360 sorgt dafür, dass technische Sicherheit nicht nur geplant, sondern auch umgesetzt wird – mit Erfahrung, Klarheit und dem Blick fürs Wesentliche.